Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert worden sind, dürfen nur von wohnberechtigten Mietern bezogen werden. Für den Bezug einer solchen Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Die Wohnberechtigung wird durch einen gezielten Wohnberechtigungsschein für eine bestimmte Wohnung oder in Form eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines festgestellt. Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr gültig und ermöglicht die Wohnungssuche in allen Städten und Gemeinden von Nordrhein-Westfalen. In ihm ist bestimmt, bis zu welcher Größe (Zahl der Räume oder Wohnfläche) der Wohnungs- suchende eine geförderte Wohnung beziehen darf und ob der Wohnungssuchende zu einem besonderen Personenkreis gehört, die ihn berechtigt, eine entsprechend zweckgebundene Wohnung zu bewohnen.
Eine Wohnberechtigungsbescheinigung ist an Einkommensgrenzen gebunden. Bis zu welchem Bruttoeinkommen ein Haushalt voraussichtlich noch wohnberechtigt ist, ist in einer Übersicht dargestellt.
Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist ein Antrag mit Nachweisen über das Haushaltseinkommen erforderlich.