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Unterhaltsvorschuss

Kinder, die bei einem allein erziehenden Elternteil wohnen, wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn sie vom anderen Elternteil nicht wenigstens den Regelbetrag als Unterhalt bekommen.

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches
-  in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
-  bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd
   getrennt lebt und
-  nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen.
Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes sind davon ausgeschlossen.

Diese Leistung wird längstens bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Das Jugendamt bemüht sich, die im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgezahlten Unterhaltsbeträge von dem zum Unterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

uvg@f127d0535c544ed6aa78cbaa6983141eoverath.de
 

Gebühren

Für die Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsgewährung kostenlos.