Das städtische Tiefbauamt ist nach § 56 Straßen-und Wegegesetz NRW Straßenbaubehörde und damit Träger der Straßenbaulast für die gemeindlichen Straßen, die sich im Eigentum der Stadt Overath befinden.
Bei einem Aufbruch der Straße wird städtisches Eigentum beschädigt; insofern bedarf es hier einer vorherigen Genehmigung (Antrag Aufbruch).
Grundlage bildet hier die Aufbruchsrichtlinie.
Dieser Antrag gilt nicht für Kreis- und Landesstraßen, die durch das Stadtgebiet führen.
· Sascha63b67fee02194aabae2c2f5ebfef39c1.Herder@30d6a17e34af4e21a02bf47982d6a42bstrassen.nrw.de
· patricka5650629e97142c28fb8ffda1703def1.hahn@470a7de6ffa9413eafa154216f6b09ffstrassen.nrw.de
Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig, das heißt 14 Tage vorher, gestellt wird. Sie finden den Antrag unter Formulare (s. unten).