Bauleitplanung
Das Bauplanungsrecht umfasst eine Vielzahl komplexer Bestimmungen, die für Bauvorhaben relevant sind. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Bereiche der Stadtentwicklung und Stadtplanung.
Das Bauplanungsrecht umfasst eine Vielzahl komplexer Bestimmungen, die für Bauvorhaben relevant sind. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Bereiche der Stadtentwicklung und Stadtplanung.
Interessierte finden hier zudem Zugang zu den aktuellen Bauleitplänen, die wichtige Grundlagen für bauliche Vorhaben in der Kommune darstellen.
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die städtebauliche Ordnung eines Gebiets festlegt. Er wird als Satzung beschlossen und regelt, wie Grundstücke bebaut werden dürfen. Bauvorhaben, die dem Bebauungsplan widersprechen, sind grundsätzlich unzulässig, können aber unter bestimmten Bedingungen abweichen.
Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, der das übergeordnete städtebauliche Konzept für die gesamte Gemeinde darstellt, konkretisiert der Bebauungsplan die Planung für kleinere Gebiete. Er setzt fest, wie Grundstücke innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs bebaut werden dürfen und enthält verbindliche Festsetzungen.
Zu den Festsetzungsmöglichkeiten gehören:
Der Bebauungsplan wird nach dem BauGB aufgestellt, wenn es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist, jedoch nicht zwingend für das gesamte Gemeindegebiet.
Die interaktive Übersichtskarte stellt alle Geltungsbereiche von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen und Satzungen (Innen- und Außenbereich) im Rheinisch-Bergischen Kreis dar. Nutzende können:
Durch regelmäßige Aktualisierungen dient die Karte als zentrale Anlaufstelle für Eigentümer, Bauherren und Planungsbüros, die transparente und verbindliche Informationen zur städtebaulichen Entwicklung in Overath benötigen.
In diesem Bereich finden Interessierte eine Übersicht aller rechtsverbindlichen Bebauungspläne der Stadt. Die aufgelisteten Pläne umfassen verschiedene Stadtteile und Gebiete, von Wohngebieten über Gewerbeareale bis hin zu Sondernutzungsflächen.
Die Stadt übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der hier bereitgestellten Daten. Rechtliche Ansprüche können aus diesen Informationen nicht abgeleitet werden.
Stadtplanung ist ein umfassendes Aufgabenfeld, das sich über verschiedene Bereiche des städtischen Lebens erstreckt. Es umfasst die Planung von Wohngebieten, Gewerbe- und Industrieflächen, Handels- und Dienstleistungszentren, öffentlichen Einrichtungen, Freizeitanlagen, Verkehrsinfrastruktur, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
Als verfassungsmäßig verankerte Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 GG) haben Städte und Gemeinden das Recht und die Pflicht, ihre Entwicklung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Baugesetzbuchs (BauGB), selbst zu gestalten. Ein zentrales Instrument hierfür sind die Bauleitpläne, bestehend aus dem Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen, die die Kommunen eigenverantwortlich erstellen müssen, um die städtebauliche Entwicklung zu steuern.
Stadtplanung zielt darauf ab, gegenwärtige und zukünftige Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen liegt im Ermessen der Stadt. Dabei steht die Stadtplanung oft im Spannungsfeld verschiedener wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Interessen.
Um diese Konflikte zu lösen, ist ein sorgfältiger Abwägungsprozess erforderlich, bei dem alle relevanten Öffentlichkeitsinteressen eingeholt, mögliche Auswirkungen analysiert und schließlich die beste Lösung für die Stadtgemeinschaft entwickelt wird. Dieser Prozess basiert auf verschiedenen rechtlichen Vorgaben sowie den spezifischen örtlichen Gegebenheiten.
Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne dienen als wichtige Richtlinien für die Stadtentwicklung. Während der Flächennutzungsplan die Verwaltung und den Rat bindet, ist der Bebauungsplan auch für alle Bürgerinnen und Bürger rechtsverbindlich. Stadtplanung gewährleistet somit, dass einmal gefasste Beschlüsse eingehalten werden oder bei Abweichungen ein erneutes öffentliches Verfahren durchgeführt wird.
Die Bauleitplanung, geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO), ist ein zentrales Instrument zur Steuerung der Bodennutzung in Gemeinden. Sie umfasst den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne. Gemäß der grundgesetzlich verankerten kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 GG) erstellen Gemeinden diese Pläne eigenverantwortlich.
Der Prozess der Bauleitplanung folgt einem förmlichen Verfahren, das im BauGB festgelegt ist, wobei länderspezifische Regelungen zu Abweichungen führen können. Grundsätzlich ähnelt sich das Verfahren für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, wobei ersterer zusätzlich von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden muss.
Der Prozess zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans folgt einem strukturierten Ablauf:
Nach Inkrafttreten sind die Pläne öffentlich einsehbar. Bebauungspläne werden zu rechtsverbindlichen Satzungen und bilden die Grundlage für städtebauliche Maßnahmen.
Der Flächennutzungsplan (FNP) ist ein umfassendes Planungsinstrument, das die langfristige Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet festlegt. Er zeigt die beabsichtigte Entwicklung in Bereichen wie Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Landwirtschaft und Naturschutz auf und spiegelt somit die städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde wider (§ 5 BauGB). Als vorbereitender Bauleitplan bildet er die Grundlage für detailliertere Bebauungspläne.
Im Gegensatz zu Bebauungsplänen stellt der FNP die geplante Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dar. Daher begründet er kein direktes Baurecht für einzelne Grundstücke. Er dient vielmehr als verwaltungsinterne Richtlinie für nachfolgende Bebauungspläne und als Orientierung für andere Planungsträger und Fachbehörden.
Jeder FNP muss durch eine Begründung ergänzt werden (§ 2a BauGB), die Ziele, Zwecke und mögliche Umweltauswirkungen der Planung erläutert. Nach der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) und öffentlicher Bekanntmachung steht der FNP samt Begründung zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung. Die Begründung enthält auch eine Erklärung, wie Umweltbelange und Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden.
1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 (1) BauGB)
Die erste Phase der Bürgerbeteiligung zielt darauf ab, die Öffentlichkeit so früh wie möglich über die Planungsvorhaben zu informieren. Dabei werden folgende Aspekte vorgestellt:
Im Anschluss haben die Bürgerinnen und Bürger üblicherweise vier Wochen Zeit, ihre Anregungen, Bedenken und Verbesserungsvorschläge einzureichen. Diese können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Die Termine und Orte für die Planausstellung sowie die öffentlichen Informations- und Diskussionsveranstaltungen werden auf übliche Weise bekanntgegeben, in der Regel über das Internet, das Mitteilungsblatt oder durch Aushänge.
Alle eingereichten Stellungnahmen werden im weiteren Planungsverfahren sorgfältig abgewogen und gegebenenfalls berücksichtigt.
In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn:
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
- ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
Basierend auf den Rückmeldungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet das zuständige Fachamt einen detaillierten und formellen Planentwurf. Dieser präzisierte Entwurf dient als Grundlage für die weiteren Schritte im Planungsverfahren.
2. Die Öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB)
In der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung wird der ausgearbeitete Planentwurf der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Dieser Prozess umfasst folgende Elemente:
Dieser Prozess gewährleistet, dass alle Interessierten die Möglichkeit haben, sich umfassend über die Planungen zu informieren und gegebenenfalls Stellung zu nehmen.
Während der öffentlichen Auslegungsphase haben alle Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit, Stellungnahmen einzureichen, die Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen vorschlagen. Nach Ende der Auslegungsfrist bearbeitet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen und präsentiert sie dem Rat zur Entscheidungsfindung.
Der Rat führt eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange durch (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Vorschläge. Jede Person, die eine Stellungnahme eingereicht hat, muss über das Ergebnis der Entscheidung informiert werden (§ 3 (2) BauGB). Bei umfangreichen Verfahren mit mehr als 50 identischen Eingaben kann auf eine individuelle Benachrichtigung verzichtet werden. In solchen Fällen muss jedoch sichergestellt sein, dass die Ergebnisse für die Betroffenen zugänglich sind und sie über diese Möglichkeit in Kenntnis gesetzt werden.
Sollten die Stellungnahmen zu wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs führen, ist eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich. In diesem Fall können die Auslegungsdauer verkürzt und die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die geänderten Teile des Plans beschränkt werden (§ 4a (3) BauGB).