Wirtschaftliche Hilfen
Wirtschaftliche Hilfen sind finanzielle Leistungen und Unterstützungen, die gewährt werden, um Kinder, Jugendliche und ihre Familien in verschiedenen Lebenslagen zu unterstützen.
Wirtschaftliche Hilfen sind finanzielle Leistungen und Unterstützungen, die gewährt werden, um Kinder, Jugendliche und ihre Familien in verschiedenen Lebenslagen zu unterstützen.
Diese Hilfen sind Teil des Leistungsspektrums der Kinder- und Jugendhilfe, das im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) geregelt ist.
Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben.
Seit Januar 2023 erhalten Eltern monatlich 250€ pro Kind. Dabei gibt es keine unterschiedlichen Beiträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist. Wurde bereits Kindergeld beantragt, so erfolgt die höhere Auszahlung automatisch durch die Familienkasse.
Ausgezahlt wird das Kindergeld an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können Sie bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll.
Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden.
Zu beantragen ist das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, beantragen Sie das Kindergeld bei der Personalstelle Ihres Arbeitgebers.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de, bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder – sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind – bei Ihrem Arbeitgeber.
Der Kinderzuschlag wird an einkommensschwache Familien zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Einen Kinderzuschlag können Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie zwar Ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Ihrer Kinder sicherstellen können.
Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt bis zu 292 € pro Kind und wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt.
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.
Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden. Dafür wird eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Entbindungstermin benötigt.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.
Wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt - dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro - muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Dies regelt ihre Krankenkasse mit ihrem Arbeitgeber.
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamts zur Verfügung.
Sofern Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II.
Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens eine Person in Ihrer Haushaltsgemeinschaft erwerbsfähig ist, d.h. keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Stunden täglich sprechen. Ob eine Erwerbsfähigkeit wegen der Betreuung von Kindern nicht möglich ist, spielt dabei keine Rolle.
Die Zahlung des Arbeitslosengeldes II ist einkommens- und vermögensabhängig. Der Mehrbedarf für Schwangere kann ab der 13.Schwangerschaftswoche berücksichtigt werden und zwar in Höhe von
17 Prozent der Regelleistung. Grundsätzlich können auch einmalige Leistungen für Erstausstattung der ersten Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwanger-schaft und Geburt bewilligt werden.
Zu beantragen ist das Arbeitslosengeld II beim örtlichen Jobcenter. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen.
Sofern Sie oder Ihr Partner arbeitslos werden, haben Sie Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I.
Voraussetzung ist, dass Sie in der sog. Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden haben.
Das Arbeitslosengeld I stellt eine Entgeltersatzleistung dar, die dem Anspruchsberechtigten bei eintretender Arbeitslosigkeit ermöglichen soll, über einen gewissen Zeitraum hinweg den Lebensstandard zu sichern.
Die Anspruchsdauer richtet sich nach Ihrem Alter und der vorangegangenen Beschäftigungsdauer.
Im Regelfall beträgt die Bezugsdauer zwölf Monate.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 67 % des letzten Nettoeinkommens.
Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie sich bei der zuständigen örtlichen Stelle der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten Ihnen gern weitere Fragen zum Arbeitslosengeld I.
Sofern Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil keine bzw. unter dem festgesetzten Regelbedarf liegende Unterhaltszahlungen erhalten, können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt Unterhalts-vorschussbeantragen.
Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr geleistet. Eine Höchstbezugsdauer gibt es nicht mehr. Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist Voraussetzung, dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt. Das Kind muss im Bundesgebiet bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt.
Weitere Auskünfte zur Zahlung von Unterhaltsvorschuss erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt.
Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat junge Familien, indem weg-fallendes Einkommen ersetzt wird.
Anspruch darauf haben Eltern, die ihr Kind nach der Geburt vorrangig selbst betreuen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.
Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.
Eltern können ab der Geburt eines Kindes bis zu 14 Monate Basiselterngeld oder darüber hinaus ElterngeldPlus erhalten. Das Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern können sich untereinander aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte.
Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und für höchstens zwölf Monate beziehen. Das Elterngeld wird noch weitere zwei Monate gezahlt, wenn beide Eltern vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen (Partnermonate) oder der Elternteil alleinerziehend ist und der Familie für mindestens zwei Monate das Einkommen ganz oder teilweise wegfällt. Arbeiten Mutter oder Vater während des Elterngeldbezugs in Teilzeit, darf die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigen.
Neben dem Basiselterngeld besteht die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beanspruchen. ElterngeldPlus steht insbesondere für Eltern zur Verfügung, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Basiselterngeld und ElterngeldPlus können frei miteinander kombiniert werden. Arbeiten beide Eltern parallel in vier aufeinander folgenden Monaten durchschnittlich zwischen 25-30 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil für diese vier Monate zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
Alleinerziehende können die Partnerschaftsbonusmonate ebenso wie die Partnermonate selbst beanspruchen, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Grundlage der Berechnung sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Monate, in denen die Mutter aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht arbeiten durfte oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit weniger verdient hat, zählen nicht mit. Statt dieser Monate werden weiter zurückliegende Monate zu Grunde gelegt. Wenn die Eltern es wünschen, bleibt es jedoch bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundlage der letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes.
Selbstständige weisen ihre Gewinneinkünfte in aller Regel über den Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt nach.
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkend werden Zahlungen jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Daher empfiehlt es sich, den Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes bei der Elterngeldstelle zu stellen.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
Ab Geburt haben Kinder einen Anspruch auf diese Leistungen. So können Väter und Mütter zum Beispiel auch mit ihren Kindern das Prager-Eltern-Kind-Programm (PEKIP), Babyschwimmen oder Babymassage wie auch kostenpflichtige Krabbel- und Spielgruppen von anerkannten Trägern besuchen, Sie erhalten die Leistungen durch Antrag beim örtlichen Jobcenter.