Durch die Anerkennung, die auch schon vor Geburt des Kindes möglich ist, wird das Verwandtschaftsverhältnis des Anerkennenden als Vater zu dem Kind begründet.
Damit die Anerkennung wirksam wird, ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung älter als 14 Jahre, so muss auch das Kind zustimmen. Erst dann - und bei vorgeburtlicher Anerkennung erst nach Geburt des Kindes - besteht eine rechtswirksame Vaterschaft zu dem Kind. Jetzt erst stehen Ihnen als Vater des Kindes Rechte zu beziehungsweise entstehen auch Pflichten. Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter erfolgen durch Beurkundung.
Zur Anerkennung der Vaterschaft benötigt das Standesamt von beiden Elternteilen folgende Dokumente:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Geburtsurkunde des Kindes oder eine Kopie der Geburtsanzeige des Krankenhauses (wenn die Beurkundung nach Geburt des Kindes erfolgt)
- Mutterpass (wenn die Beurkundung vor Geburt des Kindes erfolgt)
Für die Vaterschaftsanerkennung müssen Mutter und Vater persönlich erscheinen.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist gebührenfrei.
Es werden alle Urkunden im Original benötigt. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Bei unverheirateten Eltern erwirbt das Kind nach der Geburt automatisch den Geburtsnamen der Mutter. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt.
Wenn Sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, ist dafür die Abgabe einer sogenannten „Sorgeerklärung“ in öffentlich beglaubigter Form vor einer Urkundsperson des Jugendamtes erforderlich. Die Beurkundungen können bei einem beliebigen Jugendamt oder alternativ bei einem Notar erfolgen.