Elternzeit und Elterngeld

Sind beide Elternteile erwerbstätig, steht Ihnen frei, wer von Ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden. Die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Wenn Sie möchten, können Sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen.

Während der Elternzeit ruhen die Arbeitspflichten. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen, so dass Sie nach Ablauf der Elternzeit wieder auf Ihren ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz zurückkehren können.

In Absprache mit Ihrem Arbeitgebendem können Sie auch bis zu zwölf Monate Ihrer Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes übertragen.

Die Elternzeit muss den Arbeitgebendem spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die Elternzeit gleich nach der Geburt des Kindes oder am Ende der Mutterschutzfrist beginnen soll.

Mit dieser Anzeige legen Sie sich für die nächsten zwei Jahre fest. Wenn Sie die Elternzeit darüber hinaus verlängern wollen, informieren Sie Ihre Arbeitgebendem spätestens sieben Wochen vor Ablauf dieser ersten beiden Jahre.

Während der gesamten Dauer der Elternzeit genießen Sie Kündigungs-schutz gegenüber Ihrem Arbeitgebenden. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen. Zum Ende der Elternzeit gilt hier jedoch eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.

Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit ist zulässig.

Darüber hinaus haben Sie in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen von 15 bis 30 Stunden, sofern Sie keine vollständige Arbeitsfreistellung wünschen.


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