Im Gegensatz dazu kann Elterngeld von beiden Elternteilen für bis zu 14 Monate nach der Geburt beantragt werden, während Kindergeld für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr oder länger gezahlt wird, unabhängig vom Erwerbsstatus der Eltern.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen,
- die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch sind,
- in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch Minijobs) oder
- deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt wurde.
Auch Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch sind anspruchsberechtigt. Gesetzlich Versicherte beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse, während privat Versicherte oder familienversicherte Frauen mit Minijob sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wenden müssen.
Der Antrag sollte idealerweise zu Beginn der Schutzfrist, etwa 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, gestellt werden, ist aber auch nach der Geburt noch möglich.
Für die Beantragung werden in der Regel folgende Dokumente benötigt:
- eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
- Angaben zur Krankenversicherung
- Angaben zum Beschäftigungsverhältnis
- die Steueridentifikationsnummer
- die Kontoverbindung
Es ist wichtig zu beachten, dass das Mutterschaftsgeld vollständig auf das Elterngeld angerechnet wird. Daher müssen Mütter, die Mutterschaftsgeld erhalten, für diesen Zeitraum auch Elterngeld beantragen, auch wenn sie in dieser Zeit möglicherweise kein zusätzliches Elterngeld ausgezahlt bekommen.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes variiert: Gesetzlich Versicherte erhalten maximal 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse, plus einen Arbeitgeberzuschuss zur Aufstockung auf das durchschnittliche Nettogehalt.
Privat Versicherte oder familienversicherte Frauen mit Minijob bekommen einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung, gegebenenfalls ergänzt durch einen Arbeitgeberzuschuss.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.