Allgemeines
In Deutschland werden die Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefasst, sofern sie mindestens 150 Hektar umfassen (§ 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).
Die Eigentümer dieser Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft, die das Jagdrecht in diesem Bezirk ausübt (§ 9 Abs. 1 BJagdG).
In Overath gibt es insgesamt acht solcher Jagdgenossenschaften, die sich über verschiedene Stadtteile erstrecken. Diese Genossenschaften spielen eine wichtige Rolle bei der Verwaltung und Ausübung des Jagdrechts in der Region. Sie werden durch einen gewählten Jagdvorstand vertreten, der die Interessen der Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft erfordern sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder als auch der vertretenen Grundfläche.
Die Overather Jagdgenossenschaften auf einen Blick
Overath I - Overath, Kreutzhäuschen und Umgebung
Overath II - Heiligenhaus, Steinenbrück, Untereschbach und Umgebung
Overath III - Vilkerath und Umgebung
Overath IV - Federath und Umgebung
Overath V - Landwehr und Umgebung
Overath VI - Overath, Marialinden und Umgebung
Overath VII - Marialinden, Eulenthal und Umgebung
Overath VIII - Immekeppel, Brombach und Umgebung