Wahlen

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den bevorstehenden Wahlen in unserer Stadt, einschließlich Kommunalwahlen, Landtagswahlen und Europawahlen. Ihre Stimme zählt – nehmen Sie aktiv an der Gestaltung unserer Gemeinschaft teil! Bei Fragen oder Anliegen rund um das Thema Wahlen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ankreuzen eines Stimmzettels.

Wahlhelfer

Wahlhelfer gesucht: Unterstützen Sie die Demokratie in Overath!

Die Stadt Overath sucht engagierte Bürgerinnen und Bürger, die als ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer die Durchführung der kommenden Wahlen unterstützen möchten. Für einen reibungslosen Ablauf, werden je nach Wahl ca. 270 bis 300 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. Was Sie wissen sollten:

  • Jede wahlberechtigte Person kann als Wahlhelferin oder Wahlhelfer tätig werden
  • Pro Urnenwahllokal bilden acht Personen, pro Briefwahllokal bilden sechs Personen den Wahlvorstand
  • Für Ihren Einsatz erhalten Sie ein pauschales Erfrischungsgeld von 50 bis 60 Euro, je nach Aufgabe
  • Die Aufgabe der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer besteht darin, am Wahltag in den Wahllokalen die Wahlunterlagen auszugeben und nach Beendigung der Wahlzeit die Stimmen auszuzählen bzw. in den Briefwahlbezirken das Ergebnis der Briefwahl zu ermitteln.

Sie sind an der spannenden Tätigkeit interessiert? Melden Sie sich ganz einfach per E-Mail und unter Angabe der Anschrift an wahlamt@overath.de, damit die Einberufung versendet werden kann. Ihre Mitarbeit ist wertvoll für unsere Demokratie!

Bevorstehende Wahlen

  • Kommunalwahl: 14.09.2025
  • Landtagswahl: Frühjahr 2027

Werden Sie Teil dieses wichtigen demokratischen Prozesses und erleben Sie Wahlen hautnah!

Allgemeine Informationen zu den Wahlen finden Sie hier .

Informationen für Wahlhelfende über den Ablauf des Wahltages sowie die Feststellung des Wahlergebnisses finden Sie auf der Lernplattform für Wahlhelfende .

Bundestagswahl

Am 23.02.2025 wurde in Deutschland der 21. Deutsche Bundestag gewählt. Mit ihren beiden Stimmen haben Wahlberechtigte die Möglichkeit zur Wahl einer bzw. eines Wahlkreisabgeordneten (Erststimme) und der Landesliste einer Partei (Zweitstimme).

Wahlberechtigt für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist, wer am Wahltag:

  • Wahlberechtigt für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist, wer am Wahltag:

    • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
    • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
    • mindestens in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
    • Auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen sind wahlberechtigt.
    • Nicht wahlberechtigt ist, wer nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, d.h. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
  • Wahlgebiet und Wahlbezirk

    Mit der Wahlbenachrichtigung werden Sie darüber informiert, in welchem Wahlbezirk innerhalb des Wahlkreises Sie an der Urnenwahl teilnehmen können.

  • Briefwahl

    Wie kann ich einen Antrag auf Briefwahl stellen?

    Möglichkeiten zur Beantragung von Briefwahlunterlagen:

    Online-Wahlscheinantrag:

    • Antragstellung über den Online-Wahlscheinantrag, welcher über den Link auf der Homepage oder den QR-Code auf Ihrem Wahlbenachrichtigungsbrief zu erreichen ist.

    Schriftliche Beantragung:

    • Einwurf des ausgefüllten Wahlschein- bzw. Briefwahlantrags [SP2] in den Hausbriefkasten der Stadtverwaltung
    • Beantragung per E-Mail (wahlamt@overath.de), Telefax oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung

    Persönliche Beantragung:

    • Im Wahlamt der Stadtverwaltung (Gebäude Hauptstraße 25)

    Bei Antragstellung per E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung ist zu beachten, dass auch hierbei Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der antragstellenden Person angegeben werden müssen. Die zusätzliche Angabe von Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer erleichtert die Zuordnung.

    Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung ist ein Wahlscheinantrag vorgedruckt. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie in einem ausreichend frankierten Umschlag an das Wahlamt, Hauptstraße 25, 51491 Overath. Wenn sie die Wahlbenachrichtigungskarte ohne Umschlag und entsprechende Frankierung absenden, besteht die Gefahr, dass sie die Stadtverwaltung nicht erreicht.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder durch Ausfüllen der Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Der Bevollmächtigte darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Entgegennahme der Briefwahlunterlagen vertreten.

    Sollten Sie einen nachweislich beantragten Wahlschein nicht erhalten haben, so besteht am Tag vor der Wahl, bis 12.00 Uhr die Möglichkeit zur Ersatzausstellung für nicht zugegangene Wahlscheine. Verlorene Wahlscheine werden seit 2025 ersetzt!

    In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden, insbesondere, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

    Wann muss ich den Wahlbrief absenden?

    Der rote Wahlbrief für die Bundestagswahl muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss dem Wahlamt der Stadt Overath spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegen, damit der Umschlag noch auf den zuständigen Briefwahlvorstand verteilt werden kann.
    Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Briefwähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall trägt der Wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Die Briefwahl sollte sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.

    Muss der Wahlbrief frankiert werden?

    Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Das Porto zahlt die Stadt Overath. Im Ausland muss der Wahlbrief ausreichend frankiert werden. Die Kosten hierfür trägt dann der Briefwähler.

    Wahlberechtigung für Deutsche im Ausland

    Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind auch im Ausland lebende Deutsche wahlberechtigt, die nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.“

    Wahlberechtigte ohne Wohnung in Deutschland werden nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Der Antrag ist förmlich auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu stellen und an die zuständige Gemeinde zu richten. Die zuständige Gemeinde ist in der Regel die Fortzugsgemeinde, in der der letzte Hauptwohnsitz in Deutschland bestand.

    Da der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche handschriftlich zu unterzeichnen ist, ist eine Antragstellung per E-Mail ausgeschlossen.

    Sobald Sie als Auslandsdeutsche / als Auslandsdeutscher in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, werden Ihnen direkt der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ausgestellt und an die im Antrag angegebene Versandadresse verschickt.

    Bitte beachten Sie bei Ihrer Antragstellung nicht nur den, sondern insbesondere auch die unterschiedlichen Laufzeiten der internationalen Postwege; auch für die Briefwahlunterlagen und den Rückversand des Wahlbriefes.

    Weitere Informationen zur Wahlberechtigung für sog. Auslandsdeutsche sowie die Antragsunterlagen erhalten Sie beim Wahlamt der Stadt Overath oder beim Bundeswahlleiter.

  • Wahlbekanntmachungen

Europawahl

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren bestimmt. 

  • Wahlberechtigt für die Wahl zum Europäischen Parlament ist, wer am Wahltag:

    • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat),
    • das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat und
    • mindestens seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen sind wahlberechtigt.
    • nicht wahlberechtigt ist, wer nach §6a Europawahlgesetz das Wahlrecht aufgrund eines Richterspruchs nicht besitzt.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Kommunalwahlen

Kommunalwahlen sind besonders, da sie nicht nur eine einzige Wahl darstellen, sondern mehrere Wahlen, die gleichzeitig stattfinden. In Overath wählen die Bürgerinnen und Bürger sowohl den Stadtrat als auch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin sowie die Mitglieder des Kreistags und den Landrat oder die Landrätin. Diese gleichzeitigen Wahlen werden als „verbundene Wahlen“ bezeichnet und bieten Ihnen die Möglichkeit, sowohl auf Gemeinde- als auch auf Kreisebene aktiv Einfluss zu nehmen. Ihre Stimme hat somit direkten Einfluss auf die Gestaltung der Zukunft unserer Stadt und Region.

  • Wahlberechtigt für Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag:

    • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
    • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
    • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
  • Wahlbezirkseinteilung

    Die Wahlbezirkseinteilung der Stadt Overath gliedert das Stadtgebiet in verschiedene Wahlbezirke, um eine geordnete Durchführung der Wahlen zu gewährleisten und allen Bürgerinnen und Bürgern die Stimmabgabe in ihrer Nähe zu ermöglichen.

    Der Wahlausschuss der Stadt Overath hat in seiner Sitzung am 13.02.2020 in öffentlicher Sitzung über die Einteilung der Kommunalwahlbezirke entschieden.

    Nach § 17 des Kommunalwahlgesetz NRW können die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden § 17 KWahlG NRW.

    Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, sowie die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wurden am 25.02.2020 öffentlich bekannt gegeben und können nachfolgend heruntergeladen werden:

Landtagswahl

Während die Landeslisten im jedem nordrhein-westfälischen Wahlkreis gleich sind, unterscheiden sich die Bewerberinnen und Bewerber für die bzw. den Wahlkreisabgeordneten. Die Stadt Overath gehört dem Wahlkreis 22 – Rheinisch-Bergischer Kreis II an.

  • Wahlberechtigt für die Wahl zum Landtag ist, wer am Wahltag:

    • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat)
    • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
    • mindestens in Nordrhein-Westfalen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
    • Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

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