Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Gewerbebetrieb ist jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Als Gewerbebetrieb gilt stets und im vollen Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften.
Schuldner/in der Gewerbesteuer ist der/die Unternehmer/in bzw. die Gesellschaft.
Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt. Die Kommune multipliziert den Steuermessbetrag mit dem aktuellen Hebesatz und erstellt den Gewerbesteuermessbescheid.
Der/die Steuerschuldner/in hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.
Der Gewerbesteuerhebesatz ist in der Hebesatzsatzung festgelegt worden.