Jagdgenossenschaften
Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)).
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG).
Die Jagdgenossenschaften in der Stadt Overath
In der Stadt Overath gibt es acht Jagdgenossenschaften:
- Overath I - Overath, Kreutzhäuschen und Umgebung -
- Overath II - Heiligenhaus, Steinenbrück, Untereschbach und Umgebung -
- Overath III - Vilkerath und Umgebung -
- Overath IV - Federath und Umgebung -
- Overath V - Landwehr und Umgebung -
- Overath VI - Overath, Marialinden und Umgebung -
- Overath VII - Marialinden, Eulenthal und Umgebung -
- Overath VIII - Immekeppel, Brombach und Umgebung -
Einladungen zu den Genossenschaftsversammlungen und sonstige Veröffentlichungen der Jagdgenossenschaften finden Sie ab sofort nachstehend auf dieser Seite.