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Jagdgenossenschaften

Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)).


Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG).

Die Jagdgenossenschaften in der Stadt Overath

In der Stadt Overath gibt es acht Jagdgenossenschaften:

  • Overath I - Overath, Kreutzhäuschen und Umgebung -
  • Overath II - Heiligenhaus, Steinenbrück, Untereschbach und Umgebung -
  • Overath III - Vilkerath und Umgebung -
  • Overath IV - Federath und Umgebung -
  • Overath V -  Landwehr und Umgebung -
  • Overath VI -  Overath, Marialinden und Umgebung -
  • Overath VII -  Marialinden, Eulenthal und Umgebung -
  • Overath VIII - Immekeppel, Brombach und Umgebung -

Fragen zu Genossenschaftsangelegenheiten oder Jagdpacht bitte per E-Mail an:

jagd-overath@email.de

Einladungen zu den Genossenschaftsversammlungen und sonstige Veröffentlichungen der Jagdgenossenschaften finden Sie ab sofort nachstehend auf dieser Seite.