Umweltzonen sind Gebiete, in denen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Die Fahrzeuge (Pkw und Lkw) müssen mit Plaketten auf der Windschutzscheibe gekennzeichnet sein. Ziel dieser Umweltzonen ist, dass die Schadstoffemissionen, die durch den Straßenverkehr verursacht werden, reduziert werden. Vorrangig geht es momentan darum, die Partikel und NOx-Emissionen zu senken.
Grundsätzlich müssen alle Fahrzeuge, die in die neue Umweltzone in Overath einfahren wollen, über eine grüne Plakette verfügen, die sichtbar von innen auf die Windschutzscheibe geklebt ist.
Sie ist persönlich oder auch online an folgenden Stellen erhältlich:
Bürgerbüro der Stadt Overath
Hauptstraße 30
51491 Overath
Fon: +49 (0) 2206 / 602-205
Fax: +49 (0) 2206 / 602-157
E-Mail: buergerbuero@e6377c23712544b4b2025663a577b8c5overath.de
In Overath bei allen zugelassenen technischen Prüfstellen (TÜV, DEKRA, GTÜ).
Wer für sein Fahrzeug eine grüne Plakette haben möchte, muss den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 mitbringen oder vorlegen. Diese Dokumente informieren mit bestimmten Ziffern- und Buchstabenkombinationen darüber, ob der Halter für das jeweilige Fahrzeug eine grüne Plakette erhalten kann.
Die Plakette kostet zwischen fünf und fünfzehn Euro.
Die Plaketten gelten in jeder Umweltzone in Deutschland und nicht nur in EINER Stadt. Mit einer grünen Plakette am Fahrzeug kann man also in alle Städte Deutschlands einfahren. Es gibt und gab aber regionale Abstufungen hinsichtlich der Befahrung der Umweltzonen in Abhängigkeit der Plakette.
Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet.
Eine neue Plakette ist nötig, wenn
- das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, denn die auf der Plakette eingetragene Nummer muss mit dem Kfz-Kennzeichen übereinstimmen.
- das eingetragene Kennzeichen nicht mehr lesbar ist, weil z. B. die Farbe verblasst ist.
Damit die Umweltzone ihren Zweck überhaupt erfüllen kann - nämlich die Schadstoffbelastung durch emissionsstarke Fahrzeuge zu verringern – soll es möglichst wenige Ausnahmen vom Fahrverbot für Fahrzeuge ohne grüne Plakette geben. Zusammenfassend kann man grob sagen, dass Ausnahmen in der Regel nur dann erteilt werden, wenn eine Nachrüstung des Fahrzeugs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder das Fahrverbot eine besondere soziale Härte darstellt.
Bei der Prüfung dieser Kriterien sind bundes- und landesweite Vorgaben zu beachten. Einzelne Fahrzeuge fallen von vorneherein nicht unter das Fahrverbot oder haben Sonderrechte (z. B. landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen, Feuerwehr, Fahrzeuge zum Transport von Menschen mit anerkannter Gehbehinderung, bestimmte Oldtimer usw.).
In Deutschland sind Oldtimer mit H-Kennzeichen oder roter "07-Nummer" nach bundesgesetzlichen Regelungen vom Fahrverbot ausgenommen und dürfen auch ohne grüne Plakette in der Umweltzone fahren (siehe in 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), Anhang 3 zu § 2 Absatz 3, Ziffer 10.).
Grundsätzlich gilt diese Ausnahme auch für ausländische Oldtimer, wenn sie laut 35. BImSchV "gleichwertige Anforderungen" erfüllen. Gleichwertig bedeutet, dass sie eine Oldtimeranerkennung nach den gesetzlichen Auflagen ihres Heimatlandes haben müssen. In den Niederlanden werden Kraftfahrzeuge als Oldtimer anerkannt, wenn sie ein Mindestalter von 40 Jahren haben, in Belgien ist die Grenze inzwischen auf ein Mindestalter von 30 Jahren angehoben worden.
Bei Fahrzeugen mit einem belgischen Kennzeichen ist ein „O“ der eigentlichen Kennziffer auf dem Schild vorangestellt, in den Niederlanden sind Oldtimer-Kennzeichen häufig in schwarz gehalten.
Nach der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV, Anhang 3 zu § 2 Abs. 3, Ziffer 4) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot ausgenommen. Motorräder dürfen also auch ohne grüne Plakette in der Umweltzone fahren. Quads und Trikes, die als Motorräder oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen geschlüsselt sind, brauchen ebenfalls keine Plakette. Drei- und Vierräder mit Pkw-Zulassung dagegen schon. Für die Zuteilung der Plakette ist das Feld 14.1. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder die Stellen 5 und 6 der Schlüsselnummer zu 1 im alten Fahrzeugschein entscheidend.
Die Stadt Overath kann grundsätzlich nur den ruhenden Verkehr kontrollieren. Die Überwachungskräfte kontrollieren dabei im betroffenen Bereich der Umweltzone neben den Parktickets auch das Vorhandensein einer grünen Plakette.
Wer keine grüne Plakette hat, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen.
Die Überprüfung des fließenden Verkehrs fällt in den Zuständigkeitsbereich der Polizei.
Ein Teilbereich der P+R-Anlage (älterer Teil / Siehe auch Übersichtsplan Umweltzone Overath) bleibt weiterhin auch für Fahrzeuge ohne grüne Plakette nutzbar. Zu beachten ist jedoch, dass diese nur über die Dr.-Ringens-Straße aus Fahrtrichtung A4/Anschlussstelle Overath angefahren werden kann.
Weitere Hintergrundinformationen zum Thema Umweltzone finden sie auf der Homepage des Umweltbundesamtes unter:
http://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe/feinstaub/umweltzonen-in-deutschland
1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt im Notfalleinsatz“(gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen,
11. Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a – h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter / das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden,
Die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung muss mitgeführt und im ruhenden Verkehr gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.
12. Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
13. Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO,
14. Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen
Ausnahmeregelung für Bewohner / ansässiges Gewerbe in der Umweltzone Overath
Kraftfahrzeuge können auf Antrag bis zum 31.12.2017 von einem Verkehrsverbot in der Umweltzone des Luftreinhalteplans Overath befreit werden, wenn deren Halterin oder Halter in der zum 01.10.2017 einzurichtenden Umweltzone seinen Hauptwohnsitz hat („Bewohner-Ausnahmegenehmigung“) oder deren Halterin oder Halter in der zum 01.10.2017 einzurichtenden Umweltzone den Geschäftssitz eines Gewerbebetriebes führt und das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört („Gewerbe-Ausnahmegenehmigung“).
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung genügt der Nachweis über den Hauptwohnsitz bzw. den Geschäftssitz. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig (70,00 €).
Die Bewohner-Ausnahmegenehmigung und die Gewerbe-Ausnahmegenehmigung können auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn zum Austausch des Kraftfahrzeugs ein für die Umweltzone aktuell zugelassenes Neu- oder Kraftfahrzeug verbindlich bestellt, aber noch nicht geliefert worden ist, sofern die Auslieferungsverzögerung nicht in den Verantwortungsbereich des Bestellers fällt. Gleiches gilt für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs mit einem zur Höherstufung in eine bessere Schadstoffklasse anerkannten Schadstoffminderungssystem.
Antrag für Bewohner und ansässiges Gewerbe innerhalb der Umweltzone
Eine Ausnahme von einem in einer Umweltzone geltenden Verkehrsverbot kann gewährt werden, wenn alle nachfolgend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen und mindestens eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dauer der Ausnahme ist auf das angemessene Maß zu beschränken und dem nachgewiesenen Bedarf anzupassen.
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahme von Verkehrsverboten erteilt werden:
Private/gewerbliche Fahrtzwecke
- Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
- Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste,
- Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche
- Quell- und Zielfahrten von Reisebussen sowie
- Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, kann beim Vorliegen mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Fallgruppen eine Ausnahme von Verkehrsverboten erteilt werden:
- Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „G“, nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen,
- Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
- Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) sowie
- Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.
Antrag für Privatpersonen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte
Antrag Privatpersonen
Antrag für Gewerbetreibende in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte
Antrag Gewerbetreibende
Antrag für Halter von Bussen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte
Antrag Busse
Antrag für Halter von Wohnmobilen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte mit Hauptwohnsitz innerhalb der Umweltzone
Antrag Wohnmobile
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