Informationen für Unionsbürger
Vom 06. bis 09. Juni 2024 findet in der Europäischen Union die Zehnte Direktwahl des Europäischen Parlaments statt, in Deutschland am Sonntag, den 09. Juni 2024.
Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können
entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jeder darf aber nur einmal wählen.
Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen Sie sich in das Wählerverzeichnis Ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier Ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen.
Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie im Rathaus Ihres Wohnorts
bis spätestens zum 19. Mai 2024 (Sonntag)
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Den Antrag können Sie auch per Post an die Gemeinde senden.
(Bitte beachten Sie die allgemeinen Öffnungszeiten und Postlaufzeiten!)
Das Formular und ein Merkblatt erhalten Sie im Internet unter www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html oder bei Ihrer örtlichen Gemeindeverwaltung.
Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany.
Wahlberechtigt für die Wahl zum Europäischen Parlament ist, wer am Wahltag,
1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat),
2. das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. mindestens seit drei Monaten
• in der Bundesrepublik Deutschland oder
• in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
4. Auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen sind wahlberechtigt.
5. nicht wahlberechtigt ist, wer nach §6a Europawahlgesetz das Wahlrecht aufgrund eines Richterspruchs nicht besitzt.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Sie möchten gerne in Overath wählen?
Hier finden Sie den Antrag zur Eintragung
Sie möchten in Overath nicht mehr im Wählerverzeichnis geführt werden?
Hier finden Sie den Antrag zur Streichung
Sie sind aus dem Ausland zurückgekehrt?
Hier finden Sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland
Informationen für im Ausland lebende Deutsche
Hier finden Sie Informationen der Bundeswahlleitung zur Europawahl 2024
Hier finden Sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis