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Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten!

Zunehmend werden Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes "erstrittenen" Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar zu seinem Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt er sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide besser gewesen wäre. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, daß sich-vertragen besser als klagen ist. Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns an, die sich in Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben.


Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich vertrauensvoll an eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden. Sie werden sicherlich einen Weg wissen, wie sich die Einigung kostengünstig ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen läßt.


Amt und Aufgabe

Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr.

Sie werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichtes bestätigt.


Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Meistens findet die Schlichtungsverhandlung in ihrer Privatwohnung statt. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, daß die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Wann kann das Schiedsamt helfen?

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.
In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige - z.B. wegen einer "dummen Gans" oder einer ausgerutschten Hand - erhoben hat, auf den Privatklageweg. Das heißt, die betroffene Person muß sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher versucht hat, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen. Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.


  • Solche Privatklagedelikte sind: 
  • Hausfriedensbruch, 
  • Beleidigung, 
  • Verletzung des Briefgeheimnisses, 
  • leichte Körperverletzung, 
  • gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, 
  • Sachbeschädigung.

Das Schiedsamt ist aber auch die berufene Stelle, mancherlei bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Gerade wenn es Ihnen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht in erster Linie um die Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes, sondern um die Wiederherstellung guter Beziehungen zu den anderen Beteiligten geht, sollten Sie sich an das Schiedsamt wenden.

Wenn Sie z.B.


  • sich mit anderen Hausbewohnern um die Benutzung der Waschküche, 
  • mit den Grundstücksnachbarn wegen der Höhe der Gartenhecke, 
  • mit dem Handwerker von nebenan wegen der schlecht ausgeführten Rasenmäherreparatur, 
  • mit dem Hauswirt wegen eines von dessen Sohn verursachten Kratzers an Ihrem Auto, 
  • mit Ihrem Kaufmann wegen der Lieferung verdorbener Lebensmittel oder 
  • sich mit Ihrem Wohnungsnachbarn, der Sie beleidigt hat,

streiten, versuchen Sie es mit dem Schiedsamt, ehe Sie an eine förmliche Austragung des Streits mit Rechtsanwalt und Gericht denken!

Ablauf des Verfahrens

Der Papierkrieg findet nicht statt.

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen.

Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen.

Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam.

Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten.

Kosten

Die Kosten für das Schiedsverfahren sind nicht hoch.

Die Gebühr für ein Schlichtungsverfahren beträgt 20,00 €. Wird ein Vergleich geschlossen: 30,00 €.
Zu diesen Kosten kommen noch die Kosten für die Schreibauslagen sowie die Portokosten für die Zustellung der Ladungen zur Schlichtungsverhandlung dazu.
Unter besonderen Umständen kann die Gebühr für das Schlichtungsverfahren von der Schiedsperson bis auf 50,00 € erhöht werden.

Der Antragsteller leistet bei der Aufnahme seines Antrags vor der Schiedsperson einen Kostenvorschuß von ca. 60 €. Ohne diesen Kostenvorschuss darf die Schiedsperson nicht tätig werden. Die Kosten des Schiedsamts (siehe oben) werden nach Abschluss des Schiedsverfahrens gegen den Kostenvorschuss abgerechnet.

Außerdem können noch Auslagen (z.B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Schreibauslagen: pro angefangene Seite 0,50 €
Telefongebühren: 0,50 €

Sollte der Antrag zurückgezogen werden, oder der Antragsteller kommt nicht zur Verhandlung, kann eine Verfahrensgebühr von 10,00 € berechnet werden.

Schiedspersonen

Jede Gemeinde wählt mindestens eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Da die Schiedsperson regelmäßig in ihrem Amtsbezirk wohnt, kennt sie sich oftmals mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten besser aus als das fernere Amtsgericht.


Schiedsfrau der Stadt Overath:


Anette Kühnel

Sonnenweg 2
51491 Overath
Tel. 02204-74184

E-Mail: anette.kuehnel@schiedsfrau.de


Frau Kühnel ist studierte Philologin und arbeitet im Lektorat eines Kölner Buchverlags. Sie hat einige Jahre im Ausland gelebt und ist fremdsprachlich versiert. Sie lebt seit 1997 mit ihrer Familie in Overath, war bis 2003 im Vorstand der Kindergemeinschaft Sülztal e.V. und ist seit 2008 Schiedsfrau der Stadt.



Stellvertretende Schiedsfrau der Stadt Overath:

Kerstin Wester
Von Wylichstr. 2
51491 Overath
Tel.: 02206- 84922
E-Mail: kerstin.wester@schiedsfrau.de


Frau Wester arbeitet seit 1983 bei der Justiz im öffentlichen Dienst. Sie hat bei dem Verwaltungsgericht begonnen und ist nunmehr seit über 20 Jahren bei dem Oberlandesgericht Köln tätig. Frau Wester leitet für die Justiz Resilienzworkshops und ist systemischer Coach. Sie freut sich, als stellvertretende Schiedsfrau tätig zu werden.