Seit 01.06.2022 gilt in NRW ein neues Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW), das sich an den allgemeinen national und international anerkannten wissenschaftlichen Standards der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sowie an den Denkmalschutzgesetzen anderer Länder in der Bundesrepublik Deutschland orientiert. Diese Neufassung finden Sie unter dem Link:
https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=10124309,1
Bei geplanten Maßnahmen am bzw. in der Nähe von einem Denkmal/Bodendenkmal/Denkmalbereich empfiehlt sich immer die Kontaktaufnahme mit der
Unteren Denkmalbehörde der Stadt Overath (UDB),
Frau Schmitz,
Hauptstr. 10, Zimmer 107,
Tel. 02206/602-148,
g.schmitz@overath.de oder auch an denkmal@dc526ff25b454b16ae93fbc0022b399eoverath.de,
um eine Erlaubnispflicht und die Genehmigungsfähigkeit im Vorfeld abzuklären.
Was ist eigentlich ein Denkmal?
Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeit- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.
Es wird zwischen Baudenkmälern, Denkmalbereichen, Gartendenkmälern, Bodendenkmälern, Welterbestätten und beweglichen Denkmälern differenziert.
Rufen Sie hier die aktuelle Denkmalliste der Stadt Overath mit ihren Baudenkmälern inklusive Wegekreuzen u. ä. m., Bodendenkmälern, und der am 10.01.1994 in Kraft getretenen Satzung für den Denkmalbereich Marialinden ab.
Pflichten der Denkmaleigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter:
Die Erhaltung von Denkmälern ist das zentrale Anliegen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. So haben zum Beispiel die Eigentümer von Baudenkmälern oder sonstige Nutzungsberechtigte ihre Denkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten (vgl. hierzu unten § 9 DSchG NRW).
Rechte der Denkmaleigentümer:
Wer Pflichten hat, hat meist auch Rechte! So haben Sie die Möglichkeit der kostenfreien Beratung durch die UDB und teils bei Ortsterminen auch durch das LVR-Amt für Denkmalpflege, was nicht nur dem Schutz des Denkmals zum Vorteil gereicht, denn auch dem Eigentümer ist daran gelegen, sein „Schmuckstück“ längst-möglich zu erhalten. So wird oft von denkmalunverträglichen Materialien abgeraten, um einer Schädigung mit falschen Anstrichen u. ä. entgegen zu wirken.
Zudem haben Sie die Möglichkeit, die zum Erhalt oder für eine sinnvolle Nutzung entstandenen Kosten mit einem von der UDB auszustellenden Grundlagenbescheid beim Finanzamt geltend zu machen oder aber Fördermittel des Landes zu beantragen oder für kleinere Maßnahmen bei der Stadt Overath, vgl. unten „Denkmalförderung“!
§ 9 DSchG NRW – Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern
Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.
Die Genehmigungsfreiheit nach Satz 2 lässt sich nicht immer vom Eigentümer beurteilen. Sie sollte grundsätzlich von der Unteren Denkmalbehörde festgestellt werden. Auch wenn z. B. nur ein neuer Anstrich mit demselben Produkt wie vor Jahren erfolgen soll, was nicht als Eingriff in die historische Substanz erscheint, so könnte mittlerweile die Erfahrung aufgezeigt haben, dass dieses Produkt denkmalschädlich ist. Besonders sensibel sind Fachwerkbauten, die mit herkömmlichen Handwerkstechniken und (diffusionsoffenen) Materialien instand zu halten sind.
Sofern KEINE denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt wurde und keine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde Overath erfolgt ist, kann die UDB nicht den Grundlagenbescheid nach § 35 DSchG NRW ausstellen, der vom Finanzamt zur Steuerermäßigung benötigt wird.
Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.
Auch für Solaranlagen u. ä. wurde in der Vergangenheit grundsätzlich eine Genehmigung erteilt, solange Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstanden. Laut der „Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ ist sie grundsätzlich zu erlauben, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellt. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung und in besagten Entscheidungsleitlinien ist zunächst die Möglichkeit der Eignung von Alternativstandorten sowie der Eintragungstext der Unterschutzstellung zu prüfen.
Solaranlagen, die NICHT vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, sind in der Regel zu erlauben. Sind sie hingegen einsehbar, sollten sie reversibel sein, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals denkmalfachlich vereinbar sein, indem sie nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen.
Die Solaranlagen müssen sich möglichst der eingedeckten Dachfläche unterordnen! Es empfiehlt sich, aufgrund der höheren Dachlast im Vorfeld die statische Unbedenklichkeit prüfen zu lassen. Diese Prüfung kann dem Antragstellenden durch die UDB –soweit erforderlich- auferlegt werden.
Bitte prüfen Sie auch, ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung benötigen. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, wird die UDB im Genehmigungsverfahren von der Bauordnungsbehörde um eine Stellungnahme ersucht. Oft lohnt sich aber auch eine Beratung der UDB vor Beantragung einer Baugenehmigung.
Nach der aktuellen Landesbauordnung NRW dürfen Häuser, die bestimmte Kriterien erfüllen, 4 Wochen nach einer Anzeige beim örtlich zuständigen Bauordnungsamt genehmigungsfrei abgerissen werden. Dies entbindet nicht von Genehmigungen diverser anderer Behörden, die bisher immer automatisch beim Abrissantrag involviert wurden. Insbesondere bei einem Denkmal, einem in einem Denkmalbereich befindlichen Gebäude und bei einem Abriss, bei dem eine Gefährdung für ein angrenzendes Denkmal entstehen könnte, ist unbedingt im Vorfeld die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen. Anderenfalls könnte die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld - laut § 41 Absatz 2 DSchG NRW von bis zu 500.000 € - geahndet werden.
Denkmalförderung:
Aufgrund des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) ist jeder Denkmaleigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, sein Denkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihm das zumutbar ist. Oft scheitert es an den Kosten, die eine Restaurierung oder Reparatur mit sich bringen würde.
Zur finanziellen Unterstützung bestehen bei Maßnahmen, die zum Erhalt beziehungsweise zur sinnvollen Nutzung eines Denkmals dienen, gegebenenfalls finanzielle Fördermöglichkeiten in Form von Steuervergünstigungen, Zuschüssen als Projektförderung durch das Land NRW oder für kleine private Denkmalpflegemaßnahmen durch die Stadt Overath und das Land NRW sowie mit speziellen, zinsgünstigen Darlehen. Dies gilt auch für Maßnahmen an Gebäuden im Denkmalbereich.
Jeder finanziellen Förderung geht das Erlaubnisverfahren für die gewünschte Maßnahme bzw. eine Abstimmung mit der UDB voraus. Fehlt diese oder wird ein Vorhaben anders durchgeführt als mit der UDB abgestimmt war, entfällt der Anspruch auf Fördermittel und steuerliche Absetzbarkeit.
Nachfolgend können Sie den Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis oder Anträge/Unterlagen für Fördermittel herunterladen:
Auf der Homepage der Bezirksregierung Köln finden Sie weitere Informationen über mögliche Denkmalfördermittel sowie den online-Antrag für die Beantragung von Pauschalmitteln zur Projektförderung des Landes NRW, der dort bis spätestens 01.10. eines Jahres für eine Förderung im Folgejahr zu stellen ist: www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/35/denkmalschutz/denkmalfoerderung/index.html
Weitere Informationsquellen finden Sie hier:
Mit folgendem Link geraten Sie auf die Startseite des LVR-Amtes für Denkmalpflege, wo viele Informationen für Denkmaleigentümer sind: https://denkmalpflege.lvr.de/de/startseite.html.
Dort finden Sie in den sogenannten Leitfäden zum Beispiel ganz konkrete Tipps, unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen denkmalfachlich genehmigt werden können, wie Steindenkmäler zu erhalten sind, wie man einem Pilzbefall des Gebäudes begegnen oder historische Fenster erhalten kann oder wie Teer-/Bitumenanstriche entfernt werden können und vieles mehr:
https://denkmalpflege.lvr.de/de/service/leitfaeden/leitfaeden_1.html.