Welche Betriebe fallen unter den Begriff "Gaststätte"?
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
und /oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Gaststättenbetriebe sind beispielsweise
- Trinkhallen
- Cafés
- Schank- und Speisewirtschaften
- Imbisswirtschaften
- Discotheken
- Biergärten
- Eisdielen
- Bars
- Kantinen
- evtl. auch Vereinsheime
Wann bedarf der Betrieb einer Gaststätte einer Erlaubnis?
Die Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie
- nur alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen wollen.
Ein Beherbergungsbetrieb ist nicht mehr Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes.
Allerdings ist auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeabteilung erforderlich.
Wollen Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen und ohne Unterbrechung fortfahren? Dann besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten.
Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis der Vorgängerin oder des Vorgängers darf nicht erloschen sein.
Den Vordruck zur Beantragung einer Gaststättenerlaubnis erhalten Sie bei der Gewerbeabteilung. Die Mitarbeiter beraten, welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen.
Wer kann eine Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte beantragen?
Jede natürliche oder juristische Person, wenn
- sie die persönlich und gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzt
und
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt.