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Hausnummer

Vergabe von Hausnummern

Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. (§ 126 Abs. 3 BauGB)

Nähere Informationen finden Sie in der Satzung über die Straßenbenennung und Nummerirung der Gebäude.

Weitere Informationen erhalten Sie bei dem zuständigen Ansprechpartner (siehe rechts).