Städte und Gemeinden entscheiden in eigener Verantwortung über Art und Umfang der Stadtentwicklungsplanung. Stadtentwicklungsplanung (StEP) wird als fachübergreifende, integrierte kommunale Gesamtplanung verstanden. Sie umfasst das gesamte Spektrum der gemeindlichen Daseinsvorsorge. Die vorrangige Aufgabe der Stadtentwicklungsplanung ist es, auf der Grundlage detaillierter Untersuchungen die städtische Gesamtstruktur zu bewerten, Problembereiche und Tendenzen (Bevölkerungsentwicklung) zu erkennen, darauf aufbauend Ziele zu formulieren und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Dieser Anspruch ist nur dann zu lösen, wenn die Planungsaktivitäten der einzelnen Fachämter koordiniert werden und der Bereich der Stadtentwicklung als interdisziplinäres Handlungsinstrument sowohl für den politischen Raum als auch für die Verwaltung angesehen wird. Die Stadtentwicklungsplanung ermöglicht es, dass Einzelentscheidungen aus einem geschlossenen Zielsystem abgeleitet werden können. Dadurch wird den am Entscheidungsprozess Beteiligten eine wichtige Beurteilungsgrundlage geliefert, die rationale Entscheidungen ermöglicht und diese - auch gegenüber der kommunalen Öffentlichkeit - transparenter macht. Die Stadtentwicklungsplanung setzt Rahmenziele fest für die Zukunft wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Einrichtungen, für die räumliche Entwicklung sowie die Stadtgestaltung und Landschaftspflege. Stadtentwicklungsplanung stützt sich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung und konkretisiert sie inhaltlich und räumlich. Sie muss mit ihr abgestimmt werden (Gegenstromprinzip) und sich in deren Pläne und Programme einfügen. Stadtentwicklungsplanung strebt an :
* ein Optimum an Entwicklungschancen,
* möglichst optimale Wohn-, Arbeits-, Bildungs- und Wirtschaftsbedingungen,
* eine gesunde Umwelt sowie ein intaktes Landschafts- und Ortsbild.
Während sich für die :
* Raumordnung (Raumordnungsbericht des Bundes) und
* Landesplanung (Landesentwicklungsprogramm/-plan) und
* Regionalplanung (Gebietsentwicklungsplan) sowie für die
* kommunale städtebauliche Planung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan)
bestimmte Pläne und Programme durchgesetzt haben, die gesetzlich fixiert sind, ist die Darstellung der Stadtentwicklungsplanungen an keine formelle Form gebunden.
Die Stadtentwicklungsplanung bzw. der Stadtentwicklungsplan mit seinen Fachbeiträgen ist Richtlinie für Behörden und Planer, entfaltet aber keine Rechtswirkung.
Ziele der Stadtentwicklungsplanung können in einem Zwischenschritt in städtebaulichen Rahmenplänen oder direkt durch die im Baugesetzbuch geregelte zweistufige Bauleitplanung konkretisiert werden : durch den Flächennutzungsplan(§ 5 BauGB, vorbereitender Bauleitplan) sowie den Bebauungsplan (§ 8 BauGB, verbindlicher Bauleitplan).