Liegt bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit vor, erhalten Sie Hilfen nach dem Sozialhilferecht, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und die Leistungen der Pflegeversicherung oder andere vorrangige Leistungen nicht ausreichen.
Hilfen können sein:
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Pflegegeld oder –beihilfe
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Kostenübernahme für einen Pflegedienst
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Versorgung von Hilfsmitteln
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Ersatz von Aufwendungen der Pflegeperson, z.B. Fahrkosten
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Beiträge zur Alterssicherung einer Pflegeperson
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Hilfe bei hauswirtschaftlicher Verrichtungen
Voraussetzungen
Wer Mitglied einer Pflegekasse ist, muss die Hilfe zunächst dort beantragen. Falls Ihnen von dort keine oder nicht ausreichend Hilfe bewilligt wird, kommt die Hilfe im Rahmen der Sozialhilfe in Betracht. Eine Pflegebedürftigkeit muss vorliegen. Ihr Einkommen und Vermögen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Das Amt für Ordnung und Soziales kann Ihnen erst Hilfe gewähren, nachdem es über die Notwendigkeit informiert wurde.
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht. Mitzubringen sind alle Ausweisdokumente, falls vorhanden Schwerbehindertenausweis, Beleg über vorrangige Leistungen zur Pflege (Pflegekasse), falls vorhanden Pflegegutachten des medizinischen Dienstes, sowie sämtliche Belege zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensnachweise.
Ansprechpartner:
Buchstaben A-C und H-P: Frau Schneider
Buchstaben D-G und Q-Z: Frau Bolle