Straßenbaubeiträge werden immer dann erhoben, wenn eine vorhandene Straße erneuert, verbessert oder erweitert wird. Sie sind rechtlich abzugrenzen von den Erschließungsbeiträgen, die beim erstmaligen Ausbau zu erheben sind.
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die danach erlassene Straßenbaubeitragssatzung. Die Stadt ist auf Grund dieser Bestimmung verpflichtet, diese Beiträge zu erheben.
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen setzt voraus, dass die Gemeinde zunächst eine Leistung erbringt. Nach dem KAG NRW muss diese Leistung in der Wiederherstellung, Verbesserung oder Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen bestehen. Ausdrücklich nicht dazu gehören Maßnahmen zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung, wie z.B. das Schließen von Schlaglöchern.
Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Ausbaumaßnahme. Endgültige Herstellung bedeutet dabei die vollständige Verwirklichung des Bauprogramms, wobei nicht der "letzte Spatenstich", sondern die formale Abnahme der Bauarbeiten entscheidend ist.
Wie hoch ist der Anteil der Anlieger?
Da jede Straße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, tragen die Anlieger nicht den gesamten beitragsfähigen Aufwand, sondern nur einen prozentualen Anteil, den sogenannten umlagefähigen Aufwand. Der verbleibende Anteil geht zu Lasten der Stadt.
Der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand hängt von Art, Funktion und Verkehrsbedeutung der Straße ab.
Straßenbaubeiträge: https://www.overath.de/6.2-strassenausbaubeitragssatzung.pdfx
-> Rechtliche Grundlagen:
Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen (hier die Verlinkung)
§ 8 KAG NRW
Erschließungsbeiträge:
Abrechnung der Erschließungsbeiträge
Der Erschließungsbeitrag deckt die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt eine Erschließungsanlage - wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, Grünanlagen oder Lärmschutzanlagen - erstmalig herstellt.
Die Stadt trägt 10 Prozent dieser Kosten. Die übrigen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar werden.
Für jede Erschließungsanlage werden die Kosten und die damit verbundenen Beitragssätze getrennt ermittelt. Sie können im Stadtgebiet unterschiedlich sein.
Erschließungsbeiträge: https://www.overath.de/6.1-satzung-ueber-die-erhebung-von-erschliessungsbeitraegen-vom-16.12.2009.pdfx
-> Rechtliche Grundlagen:
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (hier die Verlinkung)
§§ 123 bis 135 BauGB