Die Ausnahme wird erteilt, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen den Sicherheitsgurt nicht anlegen können, müssen eine ärztliche Bescheinigung einreichen, in der der Arzt ausdrücklich bescheinigt, dass der Antragsteller auf Grund des ärztlichen Befundes vorübergehend oder auf Dauer von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss.
2. Personen, die kleiner als 1,50 m sind, müssen ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung einreichen, in der der Arzt die Körpergröße des Antragstellers bescheinigt.