Wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer „festen Verkaufsstätte“ aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten oder Bestellungen für Waren annehmen, so handelt es sich um ein Wanderlager. (Zum Beispiel der Verkauf anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten in Gaststätten oder Sälen)
Einzelheiten insbesondere zur Anzeigepflicht erteilt nebenstehender Ansprechpartner des Ordnungsamts.