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Straßenaufbruch

Sie wollen im öffentlichen Straßenraum eine Baumaßnahme (z.B. Herstellen von Ver- oder Entsorgungsleitungen) durchführen und müssen dafür den Gehweg und/oder die Fahrbahn aufbrechen.

Das städtische Tiefbauamt ist nach § 56 Straßen-und Wegegesetz NRW Straßenbaubehörde und damit Träger der Straßenbaulast für die gemeindlichen Straßen, die sich im Eigentum der Stadt Overath befinden.

Bei einem Aufbruch der Straße wird städtisches Eigentum beschädigt; insofern bedarf es hier einer vorherigen Genehmigung (Antrag Aufbruch).

Grundlage bildet hier die Aufbruchsrichtlinie.

Dieser Antrag gilt nicht für Kreis- und Landesstraßen, die durch das Stadtgebiet führen.

 

 Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig, das heißt 14 Tage vorher, gestellt wird. Sie finden den Antrag unter Formulare (s. unten).

Broschüren