Das städtische Tiefbauamt ist nach § 56 Straßen-und Wegegesetz NRW Straßenbaubehörde und damit Träger der Straßenbaulast für die gemeindlichen Straßen, die sich im Eigentum der Stadt Overath befinden.
Bei einem Aufbruch der Straße wird städtisches Eigentum beschädigt; insofern bedarf es hier einer vorherigen Genehmigung (Antrag Aufbruch).
Grundlage bildet hier die Aufbruchsrichtlinie.
Dieser Antrag gilt nicht für Kreis- und Landesstraßen, die durch das Stadtgebiet führen.
· Saschab5f4fc0bf2444af8bf35d74f3c101c52.Herder@d6a32ee7a1264ffe88670ed94cad2d26strassen.nrw.de
· patrick72088e435d7445ef8bcff4a80431d1fc.hahn@c78bbbb7f1fa497a9accd13285ff5036strassen.nrw.de
Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig, das heißt 14 Tage vorher, gestellt wird. Sie finden den Antrag unter Formulare (s. unten).