Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Overath veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-;
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Näheres regelt die Vergnügungssteuersatzung.