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Feuerwerk der Klasse II (Ausnahmegenehmigung)

Kleinfeuerwerke

Nur an Silvester (am 31. Dezember und 01. Januar) dürfen Kleinfeuerwerke der Klasse II von Privatpersonen ab 18 Jahren abgebrannt werden.

Wenn Privatpersonen (das heißt: Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz) außerhalb des Jahreswechsels ohne professionelle Hilfe ein Kleinfeuerwerk zünden möchten, kann dies aus begründetem Anlass zugelassen werden - solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen.

Erst mit dieser städtischen Genehmigung erhalten Sie beim Händler entsprechende Feuerwerkskörper der Klasse 2.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden; es besteht auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerke der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) abbrennen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes muss vorliegen.

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme nachgewiesen werden muss).

Das Feuerwerk muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
(Lärmschutzgesetz § 11 LImschG NRW)


Mai bis Ende Juli 23:00 Uhr
August bis Ende Oktober 22:30 Uhr
Anfang November bis Beginn der MESZ* 22:00 Uhr
Beginn der MESZ* bis Ende April 22:30 Uhr
*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit

Unterlagen

Antrag formlos schriftlich (Anlass, Datum der Veranstaltung, Veranstaltungsort)