Informationen zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien finden Sie bei der Dienstleistung "Amtliche Beglaubigung von Abschriften/Kopien“.
Voraussetzungen
Die Beglaubigung einer Unterschrift ist zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll.
Nicht beglaubigt werden (unter anderem):
- Unterschriften, die nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (zum Beispiel Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten).
- Unterschriften, die ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden sollen.
- Unterschriften auf Reisevollmachten für allein reisende Kinder (Da die Reisevollmachten grundsätzlich bei Zoll- oder Einreisebehörden anderer Länder vorgelegt werden, handelt es sich in diesem Fall um eine private Angelegenheit, die nicht in den Bereich des VwVfG fällt). Hinweise der Bundespolizei hierzu siehe „Zusätzliche Infos“.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- Personalausweis/Reisepass oder Identitätsausweis
- das Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Ausnahmen hiervon sind leider nicht möglich.
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitung erfolgt sofort.
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