Das Straßennetz ist für viele Bereiche eine zentrale Bezugsgröße. Ein Aspekt ist dabei der Rechtscharakter der Straßen, wobei diese ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche im straßenrechtlichen Sinne erst durch Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erhalten. Davon abzugrenzen sind zum Beispiel private Straßen, öffentliche Grünflächen oder Flächen anderer öffentlicher Einrichtungen.
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Im Rahmen der Widmung wird im Regelfall auch der Umfang der Nutzung festgelegt (z. B. Widmung eines Weges nur für Fußgänger).