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Bekanntmachung der 2. Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 – Teil I – „Overath, Ortskern West“

Bekanntmachung der 2. Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 – Teil I – „Overath, Ortskern West“

Der Rat der Stadt Overath hat am 13.12.2017 folgenden Beschluss gefasst:

Nach Prüfung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen beschließt der Rat der Stadt Overath die 2. Änderung des „Bebauungsplanes Nr. 28 – Teil I – „Overath, Ortskern West“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauONRW), §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) als Satzung. Der Bebauungsplan besteht aus einer Planzeichnung und textlichen Festsetzungen. Ihm ist eine Begrün-
dung beigefügt.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 – Teil I – „Overath, Ortskern West“ rechtsverbindlich.

Die Satzung kann im Rathaus (Amt für Bauplanung und Bauordnung) der Stadt Overath, Hauptstraße 10, während der Sprechzeiten

Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr

eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Planunterlagen können zusätzlich auf der Homepage der Stadt Overath unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.overath.de/bebauungsplaene.aspx

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB sowie § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Overath unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweise:

I. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung
(§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB)

Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen der Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

II. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
§ 39 BauGB (Vertrauensschaden )
§ 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme)
§ 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-und Leitungsrechten
und bei Bindungen für Bepflanzungen)
§ 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung)
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Overath, den 25.09.2024

Gez.
Christoph Nicodemus
Der Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat am 13.12.2017 beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 – Teil I – „Overath, Ortskern West“ mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften der Bekanntmachungs-verordnung vom 26.08.1999 (GV NW 1999, S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) öffentlich bekannt.

Hinweis gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490)):
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Overath, den 25.09.2024

Gez.
Christoph Nicodemus
Der Bürgermeister

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