Menü

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Overath – Heiligenhaus, Birken“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Overath – Heiligenhaus, Birken“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB

Aufstellungs- und Offenlagebeschluss 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Overath – Heiligenhaus, Birken“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB

Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Overath hat in seiner Sitzung am 17.09.2024 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Overath – Heiligenhaus, Birken“ gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches beschlossen. Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Overath hat in seiner Sitzung am 03.12.2024 die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Overath – Heiligenhaus, Birken“ gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches beschlossen:

Beschluss:
1. Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Overath beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB für das im beigefügten Lageplan vorgesehene Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Overath – Heiligenhaus, Birken“ 1. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

2. Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Overath beschließt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Overath – Heiligenhaus, Birken“ nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB soll die Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Der vorhandene Ursprungsplan Bebauungsplan Nr. 99 „Overath – Heiligenhaus, Birken“ (rechtsverbindlich seit 10.01.2002) weist bauordnungsrechtliche Festsetzungen (z.B. Dachaufbauten) sowie eine niedrige Grundflächenzahl (GRZ II) aus. Eine Änderung dieser Festsetzungen kann zu einer erwünschten Nachverdichtung führen.

Um einer effektiveren Nachverdichtung gerecht zu werden, können die zuvor erwähnten Festsetzungen planungsrechtlich erweitert, bzw. gelockert werden. Aus diesem Grund wird die 1. Änderung der Bebauungsplanes Nr. 99 „Overath – Heiligenhaus, Birken“ aufgestellt, damit eine Nachverdichtung, insbesondere im Bestand, ermöglicht werden kann.

Die Lage des Plangebietes ist dem beigefügten Übersichtsplan (nicht maßstabsgerecht) zu entnehmen.

Die Satzung wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt. Es wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Die Satzung des Bebauungsplanes sowie die Begründung werden in der Zeit vom 06.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025 im Amt für Bauplanung und Bauordnung der Stadt Overath, Hauptstr. 10, 1. Obergeschoss während der nachstehend genannten Dienststunden öffentlich ausgelegt.

morgens: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
nachmittags: donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Der Entwurf und die Begründung des Bebauungsplanes können ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Overath unter https://www.overath.de/aktuelle-bauleitplanung.aspx eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Bauleitplan unter der oben aufgeführten Adresse schriftlich (postalisch oder per E-Mail) bei der Stadt Overath eingereicht oder zu den vorbezeichneten Zeiten zur Niederschrift erklärt werden. Nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet der Rat der Stadt Overath in öffentlicher Sitzung über die eingegangenen Stellungnahmen. Das Ergebnis wird mit Angabe der Entscheidungsgründe mitgeteilt. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. (gem. § 3 Abs. 2 S.4 Nr. 3 BauGB, § 4a Abs. 5 BauGB)

Die schriftlichen Stellungnahmen richten Sie bitte an die Stadt Overath, Amt für Bauplanung und Bauordnung, Hauptstraße 10, 51491 Overath oder per E-Mail an: planverfahren@f4b48489d2a54a8fb63d3a3d96637020overath.de.

Barrierefreiheit: Die erste Etage ist nur über eine Treppe erreichbar. Auskünfte zum Verfahren und Einsichtnahme sind auch im Erdgeschoss auf Anfrage jederzeit möglich. Einen stufenlosen Eingang finden Sie auf der Rückseite des Gebäudes (von der Westseite des Gebäudes aus zugänglich).

Rechtsgrundlage: § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB in der bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geltenden Fassung.

Overath, den 20.12.2024
gez.
Christoph Nicodemus
Der Bürgermeister

Downloads:
Geltungsbereich