Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. (§ 126 Abs. 3 BauGB)
Nähere Informationen finden Sie in der Satzung über die Straßenbenennung und Nummerirung der Gebäude.
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem zuständigen Ansprechpartner (siehe rechts).