Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasserlage erhebt die Stadt nach den §§ 4 Absatz 2 und 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Absatz 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
Die Schmutzwassergebühr wird als Grundgebühr und als Leistungsgebühr erhoben.
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Größe (m²) der bebauten und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.
Diese und alle weiteren Informationen um die Abwassergebühen finden Sie in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Overath.