Wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und Sie auch sonst nicht in der Lage sind Ihre Notlage aus eigener Kraft zu überwinden, besteht für Sie nach dem Sozialgesetzbuch XII die Möglichkeit Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten.
Voraussetzung ist, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht erwerbsfähig sind, über kein oder nicht ausreichendes Einkommen verfügen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Feststellung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft das Jobcenter Rhein-Berg bzw. der Rententräger.
Sollten vorrangige Ansprüche (z.B. Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, sind diese zunächst auszuschöpfen, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung darstellt.
Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle; so dürfen bei dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den maßgeblichen Regelbedarf, die angemessenen Kosten der Unterkunft, eventuell bestehende Mehrbedarfe (z.B. bei vorhandenem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG) und gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht. Mitzubringen sind alle Ausweisdokumente, falls vorhanden Schwerbehindertenausweis, sowie sämtliche Belege zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensnachweise.
Ansprechpartner:
Buchstaben A-C und H-P: Frau Schneider
Buchstaben D-G und Q-Z: Frau Bolle