Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.
Näheres regelt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer