Bei Prüfung der Anträge für die Erteilung von Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind daher auf dringende Fälle zu beschränken.
Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
- Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
- Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhängern)
- Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
- Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu Auflassplätzen,
- Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)
Ausnahmen können auch für einen kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Verkehr vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger) erteilt werden.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO