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Straßenaufbruch

Sie wollen im öffentlichen Straßenraum eine Baumaßnahme (z.B. Herstellen von Ver- oder Entsorgungsleitungen) durchführen und müssen dafür den Gehweg und/oder die Fahrbahn aufbrechen.

Das städtische Tiefbauamt ist nach § 56 Straßen-und Wegegesetz NRW Straßenbaubehörde und damit Träger der Straßenbaulast für die gemeindlichen Straßen, die sich im Eigentum der Stadt Overath befinden.

Bei einem Aufbruch der Straße wird städtisches Eigentum beschädigt; insofern bedarf es hier einer vorherigen Genehmigung (Antrag Aufbruch).

Grundlage bildet hier die Aufbruchsrichtlinie.

Dieser Antrag gilt nicht für Kreis- und Landesstraßen, die durch das Stadtgebiet führen.

·         Sascha135c117fd84e4acfbb5489889faacc34.Herder@2f8a149d303d4be4bca019ec5c9da6a9strassen.nrw.de

·         patrickc72edb1b796c41d6953f53f3b87cf472.hahn@7746f64106a842e9928c93cdcc939a18strassen.nrw.de

 

 Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig, das heißt 14 Tage vorher, gestellt wird. Sie finden den Antrag unter Formulare (s. unten).

Broschüren