Das städtische Tiefbauamt ist nach § 56 Straßen-und Wegegesetz NRW Straßenbaubehörde und damit Träger der Straßenbaulast für die gemeindlichen Straßen, die sich im Eigentum der Stadt Overath befinden.
Bei einem Aufbruch der Straße wird städtisches Eigentum beschädigt; insofern bedarf es hier einer vorherigen Genehmigung (Antrag Aufbruch).
Grundlage bildet hier die Aufbruchsrichtlinie.
Dieser Antrag gilt nicht für Kreis- und Landesstraßen, die durch das Stadtgebiet führen.
· Sascha135c117fd84e4acfbb5489889faacc34.Herder@2f8a149d303d4be4bca019ec5c9da6a9strassen.nrw.de
· patrickc72edb1b796c41d6953f53f3b87cf472.hahn@7746f64106a842e9928c93cdcc939a18strassen.nrw.de
Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig, das heißt 14 Tage vorher, gestellt wird. Sie finden den Antrag unter Formulare (s. unten).