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Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Hierbei bestätigen wir, dass Sie die Unterschrift persönlich geleistet haben und dass diese echt ist. Sie ist in Gegenwart des/der Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder anzuerkennen.

Informationen zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien finden Sie bei der Dienstleistung "Amtliche Beglaubigung von Abschriften/Kopien“.

  

Voraussetzungen

 

Die Beglaubigung einer Unterschrift ist zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll.

 

Nicht beglaubigt werden (unter anderem):

  • Unterschriften, die nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (zum Beispiel Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten).
  • Unterschriften, die ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden sollen.
  • Unterschriften auf Reisevollmachten für allein reisende Kinder (Da die Reisevollmachten grundsätzlich bei Zoll- oder Einreisebehörden anderer Länder vorgelegt werden, handelt es sich in diesem Fall um eine private Angelegenheit, die nicht in den Bereich des VwVfG fällt). Hinweise der Bundespolizei hierzu siehe „Zusätzliche Infos“.

 

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • Personalausweis/Reisepass oder Identitätsausweis
  • das Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist


Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Ausnahmen hiervon sind leider nicht möglich.


Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitung erfolgt sofort.

-> Hier können Sie einen Termin online vereinbaren

Gebühren

Die Gebühr beträgt 2,- €.

 

Die Zahlung ist in bar oder per EC-Karte möglich.


Gebührenbefreiungen

 

Nein

Gebührenermäßigungen

 

Nein