Hierbei handelt es sich nicht nur um Luftverunreinigungen wie zum Beispiel Rauch, Staub oder Gase, sondern auch um Geräuschemissionen (Lärm), Erschütterungen und Strahlen. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung wird im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) definiert als Einwirkung, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet ist, erhebliche Nachteile oder Belästigungen herbeizuführen. Das BImSchG setzt mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen und landesrechtlichen Vorschriften die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bewertung der verschiedenen Emissionen.
Neuerdings werden auch vermehrt Rahmenbedingungen von der EU erlassen, die dann in deutsches Recht übernommen werden. Hier sind aktuell die Richtlinien zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärm-Richtlinie) und die europäische Luftqualitätsrichtlinie zu nennen.
Nach der Umgebungslärm-Richtlinie (2002/49 EG) werden zur Zeit in einem zweistufigen Verfahren die Geräuschbelastungen in den Kommunen getrennt für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen untersucht. Die Daten werden in einer noch im Aufbau befindlichen Datenbank gesammelt und für die einzelnen Kommunen Zug um Zug veröffentlicht. Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:
http://www.bmu.de/laermschutz/umgebungslaerm/doc/6276.php
Die europäische Luftqualitätsrichtlinie (1999/30 EG) legt Grenzwerte für Partikel, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide und Blei in der Luft fest, wobei das Thema Feinstaub (Partikel) in den Medien zur Zeit große Resonanz findet. Auf der Homepage das Landesumweltamtes können Sie sich über die aktuelle Luftqualität informieren:
http://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/aktluftqual/eu_luft_akt.htm