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Lärmbelästigung

Schutz der Nachtruhe, Betrieb von Maschinen

Nachtruhe
In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. (§ 9 Abs. 1 LImschG)
 
Benutzung von Tongeräten
Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabe-geräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. (§ 10 Abs. 1 LImschG)
 
Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. (§ 10 Abs. 2 LImschG)
 
Laufenlassen von Motoren
Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen. (§ 11 a LImschG)

Halten von Tieren 
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. (§ 12 LImschG)
 
Betrieb von Maschinen
Der Betrieb von Baumaschinen, Landschafts- und Gartengeräten ist in der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung geregelt. Sie gilt für 57 verschiedene Geräte- und Maschinenarten und legt folgende Regelungen fest:

Geräte und Maschinen dürfen:
- an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht betrieben werden.
- an Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden.

Für 4 besonders laute Gerätegruppen gibt es darüber hinaus weitere zeitliche Einschränkungen:
- Freischneider
- Grastrimmer / Graskantenschneider
- Laubbläser
- Laubsammler
dürfen an Werktagen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. 
 
Rasenmäher dürfen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr ohne Einschränkungen genutzt werden.