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Vorläufiger Personalausweis

Vorläufiges Ausweisdokument für den Gebrauch im Inland. Die Ausstellung ist sofort möglich.

Auch gültig für den Grenzübertritt innerhalb der EU-Staaten. Nicht gültig für Reisen in Länder, in denen Pass- beziehungsweise Visumspflicht besteht.

Im internationalen Gebrauch sind Reisepässe das gängige und anerkannte Dokument für den Grenzübertritt. Der deutsche Personalausweis stellt vor diesem Hintergrund lediglich ein Passersatzpapier dar.

Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der für ihr Reiseziel zuständigen Botschaft oder konsularischen Vertretung, ob das von Ihnen beantragte Dokument zur Einreise akzeptiert wird. Hilfreich sind auch die Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • in Overath mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet

Ausnahme:

  • Overath ist Nebenwohnsitz und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den Antrag am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen.

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • Bisheriger Personalausweis oder anderer amtlicher Lichtbildausweis (zum Beispiel: Reisepass)
  • Ein aktuelles Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministerium des Inneren
  • bei erstmaligem Antrag auf ein Ausweisdokument ist die Vorlage der neuesten Personenstandsurkunde (z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder Familienstammbuch) erforderlich.
  • Bei Bestehen einer Betreuung, die Bestallungsurkunde.

 Bei Personen unter 16 Jahren:

  • Die Vorsprache des /der Minderjährigen ist erforderlich
  • Persönliche Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
  • Die Ausweise des oder der Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter),
  • Sofern ein/e Sorgeberechtigte/r nicht persönlich kommen kann, ist die Vorlage der von den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter) ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen erforderlich. Bei allein Erziehenden ist ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorzulegen.

    Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben.

    Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen.

    Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. In diesem Fall bitte die  beim Jugendamt abgegebene Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht vorlegen.

 

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum:

  • Ausstellung ist sofort möglich.   


-> Hier können Sie einen Termin online vereinbaren

Gebühren

Die Gebühr für den vorläufigen Personalausweis beträgt 10,00 €

Die Zahlung der Gebühr ist bar oder per EC-Karte möglich.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein

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